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Pflanzkartoffelverordnung – PflKartV 1986

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1Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2004, 2930

1.
Die Knollen dürfen bestimmte Sortierungsgrößen nicht unterschreiten und nicht überschreiten.
3Zur Sortierung sind Siebe mit quadratischem Querschnitt der Maschen zu verwenden.

4Der Unterschied im Seitenmaß der Maschen zur Absortierung von Untergrößen und Übergrößen darf 25 mm nicht übersteigen.

5Die Mindestgröße des Siebes zur Absortierung der Untergrößen beträgt 25 mm.
2.

6Bei Knollen, die so groß sind, dass sie nicht durch ein Sieb von 35 mm Seitenlänge hindurchgehen, müssen die für die Sortierung als Ober- und Untergrenzen angegebenen Zahlenwerte ein Vielfaches von 5 sein.
3.

7Eine Partie darf nicht mehr als je 3 v. H. des Gewichtes an Knollen enthalten, die das angegebene Mindestmaß unterschreiten oder das angegebene Höchstmaß überschreiten.

Neugefasst durch Bek. v. 23.11.2004 I 2918;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.7.2022 I 1186
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26